Seit der Föderalismusreform I ist die Zuständigkeit für das Versammlungsgesetz vom Bund auf die Länder übergegangen. Nordrhein-Westfalen hat als siebtes Bundesland im Jahr 2021 von dieser neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht.
Der Kommentar zum Versammlungsgesetz NRW erläutert die Paragrafen in praxistauglicher Form unter Einbeziehung der bislang erfolgten Rechtsprechung.
Nach einer Einführung in die Entstehungsgeschichte des Gesetzes werden, der Reihenfolge im Gesetz entsprechend, die allgemeinen Regelungen und sodann die Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen, im Weiteren Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Kosten, Entschädigung und Schadensersatz sowie die Zuständigkeit, Einschränkung von Grundrechten und das Inkrafttreten des Gesetzes behandelt.
Neben der zu begrüßenden Klarheit im Aufbau und dem Versuch, die notwendigen Definitionen im Gesetz selbst zu regeln, wird an den entsprechenden Stellen die Kritik aus der Wissenschaft an bestimmten verschärfenden Normen wie der Ausweitung von Videoüberwachung, dem Verbot von Störungen und von Versammlungen auf Autobahnen dargestellt.
Der Kommentar richtet sich insbesondere an die Anwendenden aus der Praxis, die Polizeibehörden in NRW als zuständige Versammlungsbehörden, aber gleichermaßen an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Universitäten sowie Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dr. Anne Frankewitsch und Prof. Dr. Maximilian Wormit lehren an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW in Duisburg.